Rechtssatz RS0123401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123401
Entscheidungsdatum
27.03.2008
Rechtssatz
Das nach dem deutschen Bundeserziehungsgeldgesetz gewährte Erziehungsgeld ist eine Sozialleistung, welche die Betreuungsleistungen durch die im selben Haushalt mit dem Kind lebende sorgeberechtigte Person abgelten soll. Das Erziehungsgeld wird weder dem Unterhaltsberechtigten noch dem Unterhaltspflichtigen als Einkommen angerechnet, sondern es soll dem Erziehungsgeldberechtigten zur Gänze zugutekommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123401
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080327_OGH0002_0020OB00041_08F0000_005