Rechtssatz RS0123443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123443
Entscheidungsdatum
24.04.2008
Rechtssatz
Die § 151 Abs 1 Z 3 StPO aF ersetzende Vorschrift des § 155 Abs 1 Z 4 StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO § 151 Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (§ 250 Abs 3 StPO) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach § 156 Abs 1 Z 1 StPO zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten.Die Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aF ersetzende Vorschrift des Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer 4, StPO stellt keine gerade dem Schutz des Zeugen verpflichtete Anordnung dar (WK-StPO Paragraph 151, Rz 28 ff). Mit Blick auf das Grundrecht nach Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK wäre eine Abstandnahme von der Befragung des Zeugen nur aufgrund einer vom erkennenden Gericht selbst unter Gelegenheit der Parteien - allenfalls auf schonende Weise (Paragraph 250, Absatz 3, StPO) - teilzunehmen ermittelten Aussageunfähigkeit oder der Erklärung des Zeugen zulässig, auf das ihm nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zustehende Recht, nicht aussagen zu müssen, nicht zu verzichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123443
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20080424_OGH0002_0130OS00005_08X0000_001