Rechtssatz RS0123468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123468
Entscheidungsdatum
18.08.2010
Rechtssatz
Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst.Eine Beschlussfassung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 45/08p
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 45/08p
Veröff: SZ 2008/57
- 8 Ob 146/09t
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
Auch; nur: Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. (T1); Beisatz: Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden. (T2); Veröff: SZ 2010/97
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123468
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0080OB00045_08P0000_003