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Rechtssatz RS0123472×

Rechtssatz RS0123472

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123472

Geschäftszahl

8ObA78/07i; 9ObA151/08h

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Norm

ArbVG §101
oö LandesbeamtenG §92
oö LandesbeamtenG §93
oö Landesbeamten-ZuweisungsG §1 Abs4

Rechtssatz

1. Paragraph 101, ArbVG geht im Wesentlichen von einem Gestaltungsspielraum des Dienstgebers aus, auf den dann die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats einwirken. Dem für das Dienstrecht zuständigen Gesetzgeber steht es daher auch zu, die Voraussetzungen für und die Verpflichtung zur Versetzung so zu regeln, dass ein weiterer Spielraum für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht besteht. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.1. In Paragraph 92, oö LandesbeamtenG und Paragraph eins, Absatz 4, oö Landesbeamten-ZuweisungsG kommt klar zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber hier einen weiteren Spielraum für die Beurteilung der Versetzung auch für zugewiesene Landesbeamte nicht eröffnen wollte und damit ein Spielraum, der Anknüpfungspunkt für ein Mitwirkungsrecht der Belegschaft im Sinn des Paragraph 101, ArbVG hinsichtlich der inhaltlichen Berechtigung der Versetzung sein könnte, nicht verbleibt.

2.2. Dem Bedürfnis nach Mitwirkung der Belegschaftsvertretung bei der Versetzung wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Betriebsrat jedenfalls die allgemeinen Interventions-, Informations- und Beratungsrechte (vor allem Paragraphen 90, 92, 98, ArbVG) sowie die formellen Rechte auf Verständigung und Beratung nach Paragraph 101, ArbVG zukommen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 78/07i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 78/07i
  • 9 ObA 151/08h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 151/08h
    Vgl; Beisatz: Nimmt der Landesgesetzgeber seine Kompetenz zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete in Anspruch, ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 33 ArbVG hinsichtlich dieser Beschäftigter für die Fortwirkung der Betriebsverfassung des ArbVG kein Raum. (T1); Beisatz: Hier: Wiener Personalvertretungsgesetz. (T2); Veröff: SZ 2009/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123472

Im RIS seit

28.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20080428_OGH0002_008OBA00078_07I0000_002