Rechtssatz RS0123473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123473
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Norm
AngG §20
KollV für Versicherungsangestellt im Innendienst §29
Rechtssatz
Auch im Fall der Einschränkung auf bestimmte Kündigungsgründe und eines somit gegebenen partiellen Kündigungsschutzes (hier: § 29 KVI) ist die zulässige, aber zeitwidrige Kündigung nicht anders zu beurteilen als im Fall eines frei kündbaren Dienstverhältnisses, sodass durch sie das Dienstverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt aufgelöst wird.Auch im Fall der Einschränkung auf bestimmte Kündigungsgründe und eines somit gegebenen partiellen Kündigungsschutzes (hier: Paragraph 29, KVI) ist die zulässige, aber zeitwidrige Kündigung nicht anders zu beurteilen als im Fall eines frei kündbaren Dienstverhältnisses, sodass durch sie das Dienstverhältnis zum angegebenen Zeitpunkt aufgelöst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123473
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_009OBA00180_07X0000_001