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Rechtssatz RS0123498

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123498

Entscheidungsdatum

22.12.2015

Rechtssatz

Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd Paragraph 31, Absatz eins, WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 65/08b
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 65/08b
  • 1 Ob 152/10z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 152/10z
    Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T1)
  • 1 Ob 151/15k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 151/15k
    Vgl auch; Beis wie T1 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T2)
    Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123498

Im RIS seit

05.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20080506_OGH0002_0010OB00065_08B0000_001