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Rechtssatz RS0123511

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123511

Geschäftszahl

7Ob38/08a; 2Ob2/12a; 7Ob136/13w

Entscheidungsdatum

04.09.2013

Rechtssatz

Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon Paragraph 193, Absatz eins, AußStrG aF die Möglichkeiten des Paragraph 382, EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (Paragraph 79, AußStrG). Die Zwangsmittel nach Paragraph 79, Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/08a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 38/08a
    Veröff: SZ 2008/53
  • 2 Ob 2/12a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
    nur: Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. (T1)
  • 7 Ob 136/13w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
    Beisatz: Der Begriff der „einstweiligen Vorkehrung“ beinhaltet sowohl die Möglichkeit des § 382 EO als auch andere geeignete Maßnahmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123511

Im RIS seit

23.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0070OB00038_08A0000_003