Rechtssatz RS0123511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123511
Entscheidungsdatum
04.09.2013
Rechtssatz
Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (§ 79 AußStrG). Die Zwangsmittel nach § 79 Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon Paragraph 193, Absatz eins, AußStrG aF die Möglichkeiten des Paragraph 382, EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. Im Übrigen sieht auch das außerstreitige Verfahren Zwangsmittel vor, mit denen das Gericht notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen angemessen durchsetzen kann (Paragraph 79, AußStrG). Die Zwangsmittel nach Paragraph 79, Abs2 AußStrG entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem Außerstreitgesetz1854.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 38/08a
Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 38/08a
Veröff: SZ 2008/53
- 2 Ob 2/12a
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 2/12a
nur: Der neu eingeführte Begriff der einstweiligen Vorkehrungen ist bewusst weiter gefasst. Er beinhaltet wie schon § 193 Abs 1 AußStrG aF die Möglichkeiten des § 382 EO, darüber hinaus aber auch andere geeignete Maßnahmen. (T1)
- 7 Ob 136/13w
Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 136/13w
Beisatz: Der Begriff der „einstweiligen Vorkehrung“ beinhaltet sowohl die Möglichkeit des § 382 EO als auch andere geeignete Maßnahmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123511
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013
Dokumentnummer
JJR_20080423_OGH0002_0070OB00038_08A0000_003