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Rechtssatz RS0123532×

Rechtssatz RS0123532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0123532

Geschäftszahl

13Bkd4/07

Entscheidungsdatum

25.02.2008

Rechtssatz

Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten einziehende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dazu gehört die Verpflichtung, die treuhändig für seine Vorgänger eingezogenen Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07
    Beisatz: Hier: Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes angenommen, weil der letzte Anwalt die Prozesskosten zunächst auf ein Sparbuch in seinem alleinigen Verfügungsbereich einzahlte und dann (somit als Verwahrer für zwei Anspruchswerber) vor gerichtlicher Entscheidung über das Honorar des früheren Anwalts an den Mandanten auszahlte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123532

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20080225_OGH0002_013BKD00004_0700000_001