Rechtssatz RS0123533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123533
Entscheidungsdatum
09.06.2008
Rechtssatz
Dass eine österreichische Marke Grundlage für die der Klägerin zuerkannten Ansprüche ist, wird auch aus dem Urteilsbegehren und dem Zuspruch der Vorinstanzen deutlich, ohne dass ausdrücklich eine Begrenzung der Ansprüche auf das österreichische Inland ausgesprochen werden müsste. Der Schutzbereich der österreichischen Marke ergibt sich ohnehin aus dem Gesetz und wäre im Zusammenhang mit einer allfälligen Exekutionsführung zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123533
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20080609_OGH0002_0170OB00008_08P0000_001