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Rechtssatz RS0123540×

Rechtssatz RS0123540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0123540

Geschäftszahl

14Bkd13/07

Entscheidungsdatum

14.04.2008

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines (angemessenen) Pauschalhonorars, das auch dann fällig sein soll, wenn der Mandant die Vollmacht vorzeitig kündigt, erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, weil sie es dem Vollmachtgeber aus wirtschaftlichen Gründen praktisch unmöglich macht, das Vollmachtsverhältnis jederzeit aufzulösen, und dies dem Recht auf freie Anwaltswahl widerspricht.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 13/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 13/07
    Beisatz: Das Standesvergehen wird nicht erst dann begründet, wenn tatsächlich ein Missverhältnis zwischen Pauschalhonorar und Leistung eintritt, sondern bereits mit dem Treffen dieser Vereinbarung, weil der Vollmachtgeber keinen Rechtsanspruch darauf hätte, dass der Disziplinarbeschuldigte von der Vereinbarung abweichende Regelungen trifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123540

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20080414_OGH0002_014BKD00013_0700000_001