Rechtssatz RS0123540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123540
Entscheidungsdatum
14.04.2008
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines (angemessenen) Pauschalhonorars, das auch dann fällig sein soll, wenn der Mandant die Vollmacht vorzeitig kündigt, erfüllt den Tatbestand der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes, weil sie es dem Vollmachtgeber aus wirtschaftlichen Gründen praktisch unmöglich macht, das Vollmachtsverhältnis jederzeit aufzulösen, und dies dem Recht auf freie Anwaltswahl widerspricht.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 13/07
Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 13/07
Beisatz: Das Standesvergehen wird nicht erst dann begründet, wenn tatsächlich ein Missverhältnis zwischen Pauschalhonorar und Leistung eintritt, sondern bereits mit dem Treffen dieser Vereinbarung, weil der Vollmachtgeber keinen Rechtsanspruch darauf hätte, dass der Disziplinarbeschuldigte von der Vereinbarung abweichende Regelungen trifft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123540
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080414_OGH0002_014BKD00013_0700000_001