Rechtssatz RS0123541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123541
Geschäftszahl
14Bkd12/07; 9Bkd4/08; 27Ds1/17d
Entscheidungsdatum
15.02.2018
Norm
DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18
Rechtssatz
§ 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Da im vorliegenden Fall auf drei Schreiben in Monatsabständen überhaupt nicht reagiert wurde, ist in der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten die von § 18 RL-BA verpönte Missachtung eines Standeskollegen zu erblicken.Paragraph 18, RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach Paragraph 18, RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Da im vorliegenden Fall auf drei Schreiben in Monatsabständen überhaupt nicht reagiert wurde, ist in der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten die von Paragraph 18, RL-BA verpönte Missachtung eines Standeskollegen zu erblicken.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 12/07
Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 12/07
- 9 Bkd 4/08
Entscheidungstext OGH 18.05.2009 9 Bkd 4/08
nur: § 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T1)
- 27 Ds 1/17d
Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123541
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20080414_OGH0002_014BKD00012_0700000_001