Rechtssatz RS0123546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123546
Geschäftszahl
14Bkd16/07; 1Bkd4/09; 5Ob67/10d; 20Os9/16y; 24Os6/16m
Entscheidungsdatum
22.03.2017
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §9
RAO §10 Abs1
Rechtssatz
Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es § 9 RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.Für einen Rechtsanwalt, der gegen seinen eigenen Mandanten bei Gericht auftritt - wenn auch in einer Rechtssache, die mit der sonstigen Vertretung des Mandanten in keinem Zusammenhang steht -, besteht naturgemäß die Gefahr, nicht so frei und ungebunden entscheiden zu können, wie es Paragraph 9, RAO gegenüber dem (anderen) Mandanten erfordert.
Entscheidungstexte
- 14 Bkd 16/07
Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 16/07
- 1 Bkd 4/09
Entscheidungstext OGH 22.02.2010 1 Bkd 4/09
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftreten eines Rechtsanwalts vor Gericht gegen einen früheren Mandanten, den er erst kurz zuvor ebenfalls vertreten hatte. (T1)
- 5 Ob 67/10d
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2)
Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)
- 20 Os 9/16y
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 20 Os 9/16y
Vgl auch
- 24 Os 6/16m
Entscheidungstext OGH 22.03.2017 24 Os 6/16m
Vgl auch; Beis wie T2
Schlagworte
formelle Doppelvertretung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123546
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20080414_OGH0002_014BKD00016_0700000_002