Rechtssatz RS0123549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123549
Entscheidungsdatum
01.04.2009
Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art5 Abs1
KSchG §5d
Rechtssatz
Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als Bestätigung iSv § 5d Abs 2 KSchG (Art 5 Abs 1 FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht erkennt, dass sich die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der über den Link erreichbaren Internetseite befinden.Eine E-Mail mit einem Link auf eine Internetseite mit Informationen über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers reicht jedenfalls dann nicht als Bestätigung iSv Paragraph 5 d, Absatz 2, KSchG (Artikel 5, Absatz eins, FernabsatzRL) aus, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher aufgrund der Gestaltung der E-Mail und des Links nicht erkennt, dass sich die Informationen über das Rücktrittsrecht auf der über den Link erreichbaren Internetseite befinden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/08p
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
Veröff: SZ 2008/66
- 9 Ob 66/08h
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
Vgl auch; Beisatz: Für die Erfüllung der formellen Erfordernisse der Information nach § 5d Abs 2 KSchG („dauerhafter Datenträger") reicht es jedenfalls nicht aus, dem Verbraucher die Informationen bloß auf einer Website zur Verfügung zu stellen, ohne darauf klar hinzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123549
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0040OB00018_08P0000_002