Rechtssatz RS0123564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123564
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Unmittelbare Umgebung ist jener Raum um die eigentliche Wohnung, in dem für den Antragsteller der Gewaltschutz-EV die Anwesenheit des Antragsgegners aufgrund dessen bisherigen Verhaltens unzumutbar ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 55/08v
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 55/08v
Beisatz: Gemeint sind mit diesem Begriff der unmittelbare Nahebereich der Wohnung beziehungsweise die gemeinschaftlichen Bereiche eines Wohnhauses und angrenzende öffentliche Flächen, insbesondere der Gehsteig vor dem Haus. Wenn der Antragsteller, um zur Wohnung zu gelangen zu können, etwa auch den Garten mitbenützen muss, ist dieser der unmittelbaren Umgebung zuzurechnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123564
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0060OB00055_08V0000_001