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Rechtssatz RS0123564

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123564

Geschäftszahl

6Ob55/08v

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Rechtssatz

Unmittelbare Umgebung ist jener Raum um die eigentliche Wohnung, in dem für den Antragsteller der Gewaltschutz-EV die Anwesenheit des Antragsgegners aufgrund dessen bisherigen Verhaltens unzumutbar ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 55/08v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 55/08v
    Beisatz: Gemeint sind mit diesem Begriff der unmittelbare Nahebereich der Wohnung beziehungsweise die gemeinschaftlichen Bereiche eines Wohnhauses und angrenzende öffentliche Flächen, insbesondere der Gehsteig vor dem Haus. Wenn der Antragsteller, um zur Wohnung zu gelangen zu können, etwa auch den Garten mitbenützen muss, ist dieser der unmittelbaren Umgebung zuzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123564

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20080410_OGH0002_0060OB00055_08V0000_001