Rechtssatz RS0123570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123570
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Nach § 22 Abs 3 GmbHG besteht allgemein eine Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung und Übersendung eines Gewinnverteilungsvorschlags. Der Gewinnverteilungsvorschlag hängt sachlich nicht unmittelbar mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Einsichtsrechts zusammen. Vielmehr hat der Geschäftsführer im Hinblick auf geplante Geschäftsführungsmaßnahmen über die Finanzierungserfordernisse Bescheid zu wissen und sachgerechte Entscheidungen zu empfehlen.Nach Paragraph 22, Absatz 3, GmbHG besteht allgemein eine Pflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Aufstellung und Übersendung eines Gewinnverteilungsvorschlags. Der Gewinnverteilungsvorschlag hängt sachlich nicht unmittelbar mit dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Einsichtsrechts zusammen. Vielmehr hat der Geschäftsführer im Hinblick auf geplante Geschäftsführungsmaßnahmen über die Finanzierungserfordernisse Bescheid zu wissen und sachgerechte Entscheidungen zu empfehlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123570
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080410_OGH0002_0060OB00033_08H0000_001