Rechtssatz RS0123577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123577
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Eine Sicherstellung gemäß § 150 Abs 3 und 4 KO hat nicht zu erfolgen, wenn der Gläubiger einer bestrittenen Forderung diese nicht anmeldet oder die Klage nicht (fristgerecht) einbringt. Auch in solchen Fällen drohen dem Schuldner aber die Verzugsfolgen, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung doch zu Recht besteht.Eine Sicherstellung gemäß Paragraph 150, Absatz 3 und 4 KO hat nicht zu erfolgen, wenn der Gläubiger einer bestrittenen Forderung diese nicht anmeldet oder die Klage nicht (fristgerecht) einbringt. Auch in solchen Fällen drohen dem Schuldner aber die Verzugsfolgen, wenn sich später herausstellt, dass die Forderung doch zu Recht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123577
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0080OB00053_08I0000_003