Rechtssatz RS0123578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123578
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Wenn der Gläubiger lediglich den Prozessbevollmächtigten gemahnt hat, hat er dem Erfordernis einer an den Schuldner gerichteten schriftlichen Mahnung iSd § 156 Abs 4 Satz 2 KO nicht Genüge getan. Nur dann, wenn dem Schuldnervertreter eine auch außerhalb des Konkursverfahrens wirksame Vollmacht zur Bewirkung eines außergerichtlichen Ausgleichs erteilt wurde, ist diese Vollmacht als ausreichend zur Entgegennahme eines Mahnschreibens nach § 156 Abs 4 Satz 2 KO anzusehen.Wenn der Gläubiger lediglich den Prozessbevollmächtigten gemahnt hat, hat er dem Erfordernis einer an den Schuldner gerichteten schriftlichen Mahnung iSd Paragraph 156, Absatz 4, Satz 2 KO nicht Genüge getan. Nur dann, wenn dem Schuldnervertreter eine auch außerhalb des Konkursverfahrens wirksame Vollmacht zur Bewirkung eines außergerichtlichen Ausgleichs erteilt wurde, ist diese Vollmacht als ausreichend zur Entgegennahme eines Mahnschreibens nach Paragraph 156, Absatz 4, Satz 2 KO anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123578
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0080OB00053_08I0000_004