Rechtssatz RS0123581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123581
Entscheidungsdatum
18.03.2016
Rechtssatz
Nach dem Regelungszweck des § 47 Abs 1 BMSVG soll auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu" erst ab einem Zeitpunkt gelten, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt werden. Die Auffassung, dass vor dem 1.1.2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, entbehrt damit einer vom Gesetzeswortlaut des § 47 Abs 1 BMSVG getragenen Grundlage.Nach dem Regelungszweck des Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG soll auch der Übertritt in das System „Abfertigung neu" erst ab einem Zeitpunkt gelten, zu dem auch neu begründete Arbeitsverhältnisse diesem Regime unterstellt werden. Die Auffassung, dass vor dem 1.1.2003 geschlossene Vereinbarungen allein deswegen als (absolut) nichtig zu qualifizieren seien, entbehrt damit einer vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 47, Absatz eins, BMSVG getragenen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123581
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20080527_OGH0002_008OBA00031_08D0000_001