Rechtssatz RS0123584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123584
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach § 508 ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.Weist das Berufungsgericht bei einem zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt Revision zurück und legt das Erstgericht danach eine im selben Rechtsmittelschriftsatz „für den Fall der Abweisung des Antrags nach Paragraph 508, ZPO" erhobene „außerordentliche Revision" dem OGH zur Entscheidung vor, so ist der Akt mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 96/08a
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 96/08a
- 6 Ob 204/18w
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 204/18w
Bem: Wertgrenzen nunmehr 5.000 EUR und 30.000 EUR. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123584
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0030OB00096_08A0000_001