Rechtssatz RS0123599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123599
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Ein Interesse der Gläubiger an einer einstweiligen Verwaltung durch eine andere Person als den Ersteher kann nur dann bestehen, wenn sie dem Ersteher misstrauen. Ein solches Misstrauen könnte sich etwa darauf gründen, dass der Ersteher von schlechter Bonität wäre und die Gefahr gesehen würde, dass er den Wert der Liegenschaft eigenmächtig verringern könne, was im Falle einer Wiederversteigerung nach § 154 EO zu einem Ausfall führen könnte.Ein Interesse der Gläubiger an einer einstweiligen Verwaltung durch eine andere Person als den Ersteher kann nur dann bestehen, wenn sie dem Ersteher misstrauen. Ein solches Misstrauen könnte sich etwa darauf gründen, dass der Ersteher von schlechter Bonität wäre und die Gefahr gesehen würde, dass er den Wert der Liegenschaft eigenmächtig verringern könne, was im Falle einer Wiederversteigerung nach Paragraph 154, EO zu einem Ausfall führen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123599
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0030OB00014_08T0000_003