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Rechtssatz RS0123599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123599

Geschäftszahl

3Ob14/08t

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Rechtssatz

Ein Interesse der Gläubiger an einer einstweiligen Verwaltung durch eine andere Person als den Ersteher kann nur dann bestehen, wenn sie dem Ersteher misstrauen. Ein solches Misstrauen könnte sich etwa darauf gründen, dass der Ersteher von schlechter Bonität wäre und die Gefahr gesehen würde, dass er den Wert der Liegenschaft eigenmächtig verringern könne, was im Falle einer Wiederversteigerung nach Paragraph 154, EO zu einem Ausfall führen könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 14/08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123599

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0030OB00014_08T0000_003