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Rechtssatz RS0123603×

Rechtssatz RS0123603

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123603

Geschäftszahl

6Ob30/08t; 4Ob82/10b

Entscheidungsdatum

13.07.2010

Rechtssatz

Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall AußStrG soll die Vorlage von (Obsorge-)Entscheidungen mittels begründungsloser Entscheidungsausfertigung bei Dritten erleichtern. Das Pflegschaftsgericht trifft keine eigene Entscheidung. Es wird lediglich eine von der Urschrift - durch Weglassen der Begründung - abweichende Beschlussausfertigung hergestellt. Mit Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AußStrG hat der Gesetzgeber zunächst auf jene Fälle Bedacht genommen, in denen es zwar eine gerichtliche Obsorgeentscheidung gibt, diese jedoch lediglich in der Genehmigung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung besteht. Eine begründungslose Ausfertigung eines solchen Beschlusses wäre dann aber nicht ausreichend, um die Vertretungsverhältnisse klarzulegen. Diese Variante des „Obsorgedekrets" entspricht einer Amtsbestätigung nach Paragraph 186, AußStrG und ist damit im Hinblick auf Paragraph 149, Abs3Geo ein Beschluss, vorausgesetzt die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern ist unstrittig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 30/08t
  • 4 Ob 82/10b
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 82/10b
    Vgl auch; Beisatz: Das Obsorgedekret nach § 107 Abs 1 Z1 2. Fall AußStrG ist nur dann eine Amtsbestätigung über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen, wenn die Obsorgeverteilung zwischen den Eltern unstrittig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123603

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00030_08T0000_001