Rechtssatz RS0123612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123612
Geschäftszahl
9Bkd4/07; 21Ds6/24f
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Nach § 9 RAO ist ein Rechtsanwalt insbesondere dazu verpflichtet, seinen Klienten von allen wesentlichen Vorkommnissen rechtzeitig und ohne Aufschub zu informieren und mit seinem Klienten entsprechenden Kontakt zu halten. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem besonderen Treueverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Partei ab.Nach Paragraph 9, RAO ist ein Rechtsanwalt insbesondere dazu verpflichtet, seinen Klienten von allen wesentlichen Vorkommnissen rechtzeitig und ohne Aufschub zu informieren und mit seinem Klienten entsprechenden Kontakt zu halten. Diese Verpflichtung leitet sich aus dem besonderen Treueverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Partei ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123612
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080602_OGH0002_009BKD00004_0700000_001