Rechtssatz RS0123618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123618
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
§ 70 TKG gewährt dem Dienstebetreiber kein Recht, eine Sperre vorzunehmen, sondern beschränkt nur dessen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sperre ist daher, dass diese im Vertrag - etwa nach maßgebenden AGB - vereinbart wurde.Paragraph 70, TKG gewährt dem Dienstebetreiber kein Recht, eine Sperre vorzunehmen, sondern beschränkt nur dessen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sperre ist daher, dass diese im Vertrag - etwa nach maßgebenden AGB - vereinbart wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123618
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0040OB00091_08Y0000_003