Rechtssatz RS0123637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123637
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Gemäß § 35 Abs 4 TabMG 1996 hat in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 unter anderem bei „Verstößen von geringerem Umfang" eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen weder eine Kündigung ausgesprochen noch im Sinne des § 35 Abs 6 TabMG 1996 - als gelinderes Mittel - eine Geldbuße verhängt werden darf, wenn ein Verstoß „von geringerem Umfang" vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, TabMG 1996 hat in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 unter anderem bei „Verstößen von geringerem Umfang" eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung vorauszugehen. Dies bedeutet, dass in den genannten Fällen weder eine Kündigung ausgesprochen noch im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, TabMG 1996 - als gelinderes Mittel - eine Geldbuße verhängt werden darf, wenn ein Verstoß „von geringerem Umfang" vorliegt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 94/08t
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 94/08t
Beisatz: Das Gewicht eines Verstoßes bestimmt sich nun einerseits in der objektiv zu beurteilenden Schwere des Fehlverhaltens des Tabaktrafikanten, andererseits aber auch in der subjektiven Vorwerfbarkeit, wobei insbesondere auch die (leichtere oder schwerere) Erkennbarkeit des unterlaufenen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zu berücksichtigen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123637
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0010OB00094_08T0000_002