Rechtssatz RS0123645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123645
Geschäftszahl
15Os41/08f (15Os42/08b)
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Norm
MRK Art13 III3
StPO §262a ff
Rechtssatz
Die bloße Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Verfahren nach §§ 363a ff StPO wäre schon aus der Bezeichnung des Rechtsinstituts („Erneuerung des Strafverfahrens") und der in §§ 363b Abs 2 und Abs 3 sowie § 363c Abs 2 StPO vorgesehenen Entscheidungsalternativen systemfremd. Ein derartiges Verständnis des in Rede stehenden Rechtsinstituts der Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ist auch durch die Garantie des Art 13 MRK nicht geboten und würde als bloße Feststellung einer Konventionsverletzung deren Effektivitätsanforderungen nicht genügen.Die bloße Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Verfahren nach Paragraphen 363 a, ff StPO wäre schon aus der Bezeichnung des Rechtsinstituts („Erneuerung des Strafverfahrens") und der in Paragraphen 363 b, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 363 c, Absatz 2, StPO vorgesehenen Entscheidungsalternativen systemfremd. Ein derartiges Verständnis des in Rede stehenden Rechtsinstituts der Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO ist auch durch die Garantie des Artikel 13, MRK nicht geboten und würde als bloße Feststellung einer Konventionsverletzung deren Effektivitätsanforderungen nicht genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123645
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0150OS00041_08F0000_003