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Rechtssatz RS0123664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123664

Geschäftszahl

6Ob36/08z

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Rechtssatz

Nach §21c Z2 RAO muss jeder Rechtsanwalts-Gesellschafter, dessen Berufsbefugnis nicht ruht, im Außenverhältnis zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (hier: der Geschäftsführerstellung) aus wichtigem Grund auf lediglich jene Umstände, die gleichzeitig Disziplinarmaßnahmen durch die zuständige Rechtsanwaltskammer rechtfertigten, ist auch bei der Rechtsanwaltsgesellschaft im Krisenfall nicht gerechtfertigt. Daher ist §16 Abs2 GmbHG durch §21c RAO nicht derogiert. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber durch Einführung des §21c RAO grundlegende Wertungen des allgemeinen Gesellschaftsrechts aufheben wollte. Vielmehr spricht gerade der Verweis des §21c Z9 letzter Satz RAO auf §117 UGB dafür, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 36/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123664

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00036_08Z0000_001