Rechtssatz RS0123669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123669
Geschäftszahl
15Os22/08m; Bsw38663/06
Entscheidungsdatum
15.07.2010
Rechtssatz
Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG, den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK unterworfen. Dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Art 6 MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist.Handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch des Antragstellers bzw um eine zivilrechtliche Verpflichtung des Antragsgegners, so ist das Verfahren, in dem darüber erkannt wird, nämlich das Durchsetzungsverfahren nach Paragraph 20, MedienG, den Garantien des Artikel 6, Absatz eins, MRK unterworfen. Dies unbeschadet seines Charakters als Verfahren zur Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, zumal nach der Rechtsprechung des EGMR die Vollstreckung eines Urteils im Lichte des Artikel 6, MRK - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensdauer - als Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 22/08m
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 22/08m
- Bsw 38663/06
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.07.2010 Bsw 38663/06
Auch; nur: Die Vollstreckung eines Urteils ist im Lichte des Art 6 MRK als Bestandteil des Verfahrens anzusehen. (T1)
Veröff: NL 2010,230
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123669
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20080605_OGH0002_0150OS00022_08M0000_001