Rechtssatz RS0123670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123670
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd §§ 6 ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz ist jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd Paragraphen 6, ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz ist jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123670
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0150OS00050_08D0000_001