Rechtssatz RS0123673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123673
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
Auch für die im Kartellgesetz geregelten Gebühren des kartellgerichtlichen Verfahrens gilt, dass diese Bestimmungen zwar einer Auslegung zugänglich sind, aber verbleibende Zweifel nicht zu Lasten des Beteiligten gehen und sie im Zweifel nicht ausdehnend ausgelegt werden können.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123673
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080716_OGH0002_0160OK00007_0800000_002