Rechtssatz RS0123690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123690
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Auch bei einer allenfalls missverständlichen Formulierung im Bestellungsbeschluss gilt die Bestellung eines Verfahrenshilfeanwalts grundsätzlich für das gesamte weitere Verfahren. Ein weiterer Verfahrenshilfeantrag führt zu keiner Fristunterbrechung, selbst wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe neuerlich bewilligt und ein anderer Verfahrenshelfer bestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123690
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0010OB00097_08H0000_001