Rechtssatz RS0123700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123700
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Norm
AHG §1 Cd9
AHG §1 A
Universitätsgesetz 2002 §49
Universitätsgesetz 2002 §136
Rechtssatz
Der Bund ist aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das Universitätsgesetz 2002 nicht mehr Träger der vollrechtsfähigen medizinischen Universität, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ärztlichen Kunstfehler an einer Universitätsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.Der Bund ist aufgrund der Änderung der Rechtslage durch das Universitätsgesetz 2002 nicht mehr Träger der vollrechtsfähigen medizinischen Universität, sodass es für die Frage der Haftung des Bundes für einen ärztlichen Kunstfehler an einer Universitätsklinik nicht mehr dahingestellt werden kann, ob dieser aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder nach Amtshaftungsrecht belangt wird. Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der Paragraphen 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123700
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080403_OGH0002_0010OB00186_07W0000_002