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Rechtssatz RS0123703×

Rechtssatz RS0123703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123703

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Rechtssatz

Die Sonderprüfung nach Paragraph 118, Absatz eins, AktG ist eine Kontrollmaßnahme mit dem Zweck, bestimmte Vorgänge bei der Gründung oder Geschäftsführung durch eigenverantwortliche Prüfer, deren Objektivität besonders abgesichert ist, dahin zu untersuchen, ob die Verbandsinteressen gewahrt oder vernachlässigt worden sind und die Mitglieder der Verwaltungsorgane ihre Pflichten erfüllt oder verletzt haben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 28/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 28/08y
    Beisatz: Nicht die Geschäftsführung schlechthin, sondern nur einzelne, bestimmte Vorgänge der Geschäftsführung können einer Sonderprüfung unterzogen werden. Sonderprüfer dürfen nicht generell mit der Kontrolle der Geschäftsführung beauftragt werden, sondern es muss sich um Vorgänge bestimmter Art handeln. (T1); Beisatz: Der Begriff der „Geschäftsführung" in § 118 Abs 1 AktG ist nicht eng auszulegen. (T2); Beisatz: Der Jahresabschluss als Maßnahme der Geschäftsführung kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein ebenso wie Vorgänge bei der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachung der Geschäftsführung. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine Rückstellung wegen eines drohenden Verlusts geboten war und ob den Angabepflichten für den Anhang (§ 222 Abs 2 UGB oder § 238 Z 2 und Z 3 UGB) entsprochen wurde. (T3)
  • 6 Ob 98/08t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 98/08t
    Vgl; Beisatz: Identer Sachverhalt und dieselben Parteien wie 6 Ob 28/08y. Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss eines anderen Geschäftsjahres. (T4)
  • 6 Ob 49/09p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 49/09p
    Vgl auch; Bem: Hier: Sonderprüfung zur Klärung der Folgen der Beendigung eines Generallizenz- und Beratungsvertrags und der Preisgestaltung der beklagten GmbH gegenüber Abnehmern von Lizenzwaren. (T5)
  • 6 Ob 31/11v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 31/11v
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Der Jahresabschluss als Maßnahme der Geschäftsführung kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein. (T6); Beisatz: Ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein. (T7)
  • 6 Ob 19/19s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 19/19s
    Vgl auch; Beisatz: Ein Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung (also ohne Ankündigung in der Tagesordnung) für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines Entlastungsbeschlusses ist, ist nicht zulässig, sodass über ihn nicht abzustimmen ist. (T8)
  • 6 Ob 93/20z
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 93/20z
    Beis wie T2; Beisatz: Die Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung (Erhärtung) vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Dadurch wird der Gesellschafterminderheit ermöglicht, sich jene Kenntnisse zu verschaffen, die notwendig sind, um mögliche Ansprüche gegen pflichtwidrig handelnde Organe verfolgen zu können oder sonstige Rechtsfolgen – etwa die Abberufung von Organmitgliedern – geltend zu machen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123703

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00028_08Y0000_001