Rechtssatz RS0123706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123706
Entscheidungsdatum
08.05.2008
Rechtssatz
Der Begriff der Entlastung in § 118 Abs 1 AktG kann nicht bloß im Sinne des § 104 AktG verstanden werden, sondern ist erweiternd auszulegen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Willensbildung über die Sonderprüfung von gesellschaftsfremden Interessen frei zu halten, ist das Organmitglied bereits dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Verantwortlichkeit und die Inanspruchnahme für seine Geschäftsführung geht.Der Begriff der Entlastung in Paragraph 118, Absatz eins, AktG kann nicht bloß im Sinne des Paragraph 104, AktG verstanden werden, sondern ist erweiternd auszulegen. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die Willensbildung über die Sonderprüfung von gesellschaftsfremden Interessen frei zu halten, ist das Organmitglied bereits dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um seine Verantwortlichkeit und die Inanspruchnahme für seine Geschäftsführung geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123706
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080508_OGH0002_0060OB00028_08Y0000_004