Rechtssatz RS0123709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123709
Entscheidungsdatum
07.07.2008
Rechtssatz
Unter der in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG genannten „Aufforderung" ist weder die Androhung noch die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB zu verstehen, wird doch die erfolglose gerichtliche Aufforderung wiederholt neben dem in § 283 UGB vorgesehenen Zwangsstrafenverfahren als die Vermögenslosigkeit indizierender Umstand genannt. Die in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG normierte Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft setzt keine Androhung und/oder die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB voraus.Unter der in Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz FBG genannten „Aufforderung" ist weder die Androhung noch die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB zu verstehen, wird doch die erfolglose gerichtliche Aufforderung wiederholt neben dem in Paragraph 283, UGB vorgesehenen Zwangsstrafenverfahren als die Vermögenslosigkeit indizierender Umstand genannt. Die in Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz FBG normierte Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft setzt keine Androhung und/oder die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123709
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20080707_OGH0002_0060OB00004_08V0000_001