Rechtssatz RS0123710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123710
Entscheidungsdatum
07.07.2008
Rechtssatz
Die in § 40 Abs 1 letzter Satz FBG normierte Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft setzt keine Androhung und/oder die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB voraus.Die in Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz FBG normierte Vermutung der Vermögenslosigkeit einer Kapitalgesellschaft setzt keine Androhung und/oder die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB voraus.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 4/08v
Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 4/08v
Beisatz: Der Gesetzgeber nimmt bewusst in Kauf, dass bei der erleichterten amtswegigen Löschung von Kapitalgesellschaften unter Umständen auch vermögende Gesellschaften gelöscht werden könnten, sieht doch § 40 Abs 4 FBG ein für solche Fälle anzuwendendes Verfahren vor. Zur Widerlegung der Vermutung hat die Gesellschaft überdies ohnehin Gelegenheit, ist sie doch im Löschungsverfahren gemäß § 18 FBG aufzufordern, sich zur beabsichtigten Löschung zu äußern. (T1); Veröff: SZ 2008/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123710
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20080707_OGH0002_0060OB00004_08V0000_002