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Rechtssatz RS0123719×

Rechtssatz RS0123719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123719

Geschäftszahl

6Ob232/07x

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Norm

BWG §5 Abs2
EGV Art43
EGV Art48
FBG §3 Z5
UGB §12 Abs3
EWG-RL 89/666/EWG über Offenlegung von Zweigniederlassungen 31989L00666 Art2 Abs1 litb

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Ziffer 5, FBG ist eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe ins Firmenbuch einzutragen. Aus der Formulierung „nach eigener Angabe" wird überwiegend geschlossen, dass diese Angabe überhaupt freiwillig erfolgt. Allerdings ist nach Paragraph 12, Absatz 3, UGB bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger außerdem die Tätigkeit der Zweigniederlassung einzutragen. Diese Angaben sind zwingend, die Verpflichtung gründet sich auf Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der Elften Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen. Der Geschäftszweig (Tätigkeit) muss dabei dem Unternehmensgegenstand entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 232/07x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 232/07x
    Beisatz: Das steht auch mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 43 und 48 EG-Vertrag in Einklang. Diese endet jedenfalls außerhalb des Gesellschaftsrechts, wenn es um konzessionspflichtige Geschäfte geht, wobei die diesbezüglichen Vorschriften nicht diskriminierend sind. (T1); Beisatz: Hier: Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft umfasst nach ihrem Gründungsvertrag unter anderem in Österreich konzessionspflichtige Bankgeschäfte. Diese Konzessionen fehlen, sodass der Eintragung § 5 Abs 2 BWG entgegensteht. Eine eidesstättige Erklärung des Geschäftsführers, dass die Zweigniederlassung tatsächlich keine konzessionspflichtigen Bankgeschäfte betreiben werde, kann die fehlenden Konzessionen nicht ersetzen. (T2); Veröff: SZ 2008/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123719

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080508_OGH0002_0060OB00232_07X0000_001