Rechtssatz RS0123721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123721
Entscheidungsdatum
09.06.2008
Norm
MRK Art10 Abs2 IV4j
RL-BA 1977 §45 Abs2
Rechtssatz
Die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 45 Abs 2 RL-BA 1977 wegen eines Zeitungsinserats mit dem Schlagwort „Wenn sich die Verhandlungen ziehen, sind die Anwälte schuld" verbunden mit der bildlichen Darstellung eines auseinandergezogenen Kaugummis verletzt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.Die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA 1977 wegen eines Zeitungsinserats mit dem Schlagwort „Wenn sich die Verhandlungen ziehen, sind die Anwälte schuld" verbunden mit der bildlichen Darstellung eines auseinandergezogenen Kaugummis verletzt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123721
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20080609_OGH0002_003BKD00001_0600000_002