Rechtssatz RS0123733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123733
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des § 285 ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des §1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (§ 297 ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln vernichtet werden kann. Der diesbezügliche Anspruch auf Geldersatz kann sich aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren, wenn bei lebensnaher Betrachtung kein Markt besteht, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht, können für die Schadensberechnung nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des Paragraph 285, ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des §1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (Paragraph 297, ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln vernichtet werden kann. Der diesbezügliche Anspruch auf Geldersatz kann sich aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren, wenn bei lebensnaher Betrachtung kein Markt besteht, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht, können für die Schadensberechnung nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123733
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_002