Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0123733×

Rechtssatz RS0123733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123733

Geschäftszahl

2Ob176/07g

Entscheidungsdatum

29.05.2008

Rechtssatz

Ein Gebäude fällt unter den weiten Sachbegriff des Paragraph 285, ABGB und ist daher auch „Sache" im Sinne des §1332 ABGB. Es repräsentiert ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnung zu Grund und Boden (Paragraph 297, ABGB) ein (eigenes) vermögenswertes Gut, dessen Substanz durch das fahrlässige Handeln vernichtet werden kann. Der diesbezügliche Anspruch auf Geldersatz kann sich aber nicht an einem Verkehrswert des Gebäudes orientieren, wenn bei lebensnaher Betrachtung kein Markt besteht, auf dem sich die Geschädigten ein gleichartiges und gleichwertiges Gebäude ohne dazugehörigen Grund und Boden beschaffen hätten können. Kommt auch ein Ertragswert nicht in Betracht, können für die Schadensberechnung nur die Herstellungskosten maßgeblich sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 176/07g
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
    Veröff: SZ 2008/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123733

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00176_07G0000_002