Rechtssatz RS0123738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123738
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Rechtssatz
Im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt § 1395 Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger" schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann. Der Zessionar muss bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Schuldner die an den Zedenten geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist.Im Falle der rechtsgeschäftlichen Abtretung einer Forderung schützt Paragraph 1395, Satz 2 ABGB den auf die fortdauernde Gläubigerstellung des Zedenten vertrauenden Schuldner insoweit, als dieser bis zur Kenntnis vom Forderungsübergang noch an den „Altgläubiger" schuldbefreiend leisten oder sich sonst mit ihm abfinden kann. Der Zessionar muss bis zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Schuldner die an den Zedenten geleistete Zahlung gegen sich gelten lassen, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
Veröff: SZ 2008/72
- 7 Ob 36/20z
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 36/20z
Beisatz: Das gilt auch für § 67 VersVG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123738
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00142_07G0000_004