Rechtssatz RS0123744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123744
Entscheidungsdatum
03.06.2008
Norm
nö GdO 1973 §55 Abs1
nö GdO 1973 §55 Abs3
GBG §94 Abs1 Z2 C
Rechtssatz
Für die Anwendung der Zeichnungsvorschriften des § 55 Abs 1 nö GemO ist in Abgrenzung zu § 55 Abs 3 nöGemO der Rechtsgeschäftscharakter der von der Gemeinde abgegebenen Erklärung, nicht aber der Umstand entscheidend, dass die dafür maßgeblichen Erklärungen in einer (einzigen) von beiden (allen) Vertragsparteien zu unterschreibenden Ausfertigung enthalten sind.Für die Anwendung der Zeichnungsvorschriften des Paragraph 55, Absatz eins, nö GemO ist in Abgrenzung zu Paragraph 55, Absatz 3, nöGemO der Rechtsgeschäftscharakter der von der Gemeinde abgegebenen Erklärung, nicht aber der Umstand entscheidend, dass die dafür maßgeblichen Erklärungen in einer (einzigen) von beiden (allen) Vertragsparteien zu unterschreibenden Ausfertigung enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123744
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080603_OGH0002_0050OB00026_08X0000_001