Rechtssatz RS0123745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123745
Entscheidungsdatum
11.04.2013
Rechtssatz
Beim Auftrag gemäß § 4 Abs 2 AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.Beim Auftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußStrG 2005, einen geeigneten Bevollmächtigten zu bestellen, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der im Sinn des Paragraph 45, Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unzulässigkeit eines Rekurses gegen diesen Auftrag folgt auch aus der mangelnden Beschwer der Partei, an die sich der Auftrag richtet, weil der Auftrag noch mit keinerlei nachteiligen Rechtsfolgen verbunden ist, deren Rechtsstellung also noch nicht unmittelbar gefährdet. Vielmehr könnte der Auftrag nur die Grundlage für eine künftige Vertreterbestellung sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 116/08g
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 116/08g
- 2 Ob 73/11s
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 73/11s
Vgl; Beisatz: Hier: Der Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, einen Kollisionskurator für den Minderjährigen zu bestellen, ist ein verfahrensleitender Beschluss. (T1)
- 1 Ob 29/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 29/13s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123745
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20080624_OGH0002_0050OB00116_08G0000_001