Rechtssatz RS0123748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123748
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 lita
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung -HKÜ Art20
Rechtssatz
Zur Abwehr eines Rückführungsanspruchs bei Entführung eines Kindes reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung nur zum vorläufigen Verbleib beim Entführer feststellbar ist, weil nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten, die sich aus einer Erklärung oder auch aus den Umständen ergeben kann, die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ erfüllt. Die Beweislast dafür trägt der Antragsgegner.Zur Abwehr eines Rückführungsanspruchs bei Entführung eines Kindes reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung nur zum vorläufigen Verbleib beim Entführer feststellbar ist, weil nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten, die sich aus einer Erklärung oder auch aus den Umständen ergeben kann, die Zustimmungsvoraussetzung des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, HKÜ erfüllt. Die Beweislast dafür trägt der Antragsgegner.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 17/08y
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
- 1 Ob 256/09t
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 256/09t
- 6 Ob 130/20s
Entscheidungstext OGH 08.07.2020 6 Ob 130/20s
Beisatz: Ob sich die Zustimmung unmittelbar aus den Umständen ergibt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. (T1)
- 6 Ob 75/21d
Entscheidungstext OGH 23.04.2021 6 Ob 75/21d
Beis wie T1
- 6 Ob 99/22k
Entscheidungstext OGH 27.05.2022 6 Ob 99/22k
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 43/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2026 6 Ob 43/26f
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123748
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0050OB00017_08Y0000_001