Rechtssatz RS0123750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123750
Entscheidungsdatum
18.09.2009
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art4
Rechtssatz
Die Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes hat zur Einstellung des Verfahrens nach dem HKÜ bezüglich dieses Kindes zu führen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 17/08y
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
- 6 Ob 181/09z
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 181/09z
Vgl auch; Beisatz: Nach Art 4 des Haager Kindesentführungsübereinkommens 1980 wird dieses Übereinkommen nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt waren auf dem Übereinkommen basierende Maßnahmen somit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, dass Entführung und (allfällige) Antragstellung nach dem Übereinkommen bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres stattgefunden hatten. Daher sind auch die - das Haager Kindesentführungsübereinkommen 1980 eben lediglich ergänzenden beziehungsweise modifizierenden - Bestimmungen der EuEheVO nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes anzuwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123750
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0050OB00017_08Y0000_003