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Rechtssatz RS0123750×

Rechtssatz RS0123750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123750

Geschäftszahl

5Ob17/08y; 6Ob181/09z

Entscheidungsdatum

18.09.2009

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art4

Rechtssatz

Die Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes hat zur Einstellung des Verfahrens nach dem HKÜ bezüglich dieses Kindes zu führen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
  • 6 Ob 181/09z
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 181/09z
    Vgl auch; Beisatz: Nach Art 4 des Haager Kindesentführungsübereinkommens 1980 wird dieses Übereinkommen nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt waren auf dem Übereinkommen basierende Maßnahmen somit ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, dass Entführung und (allfällige) Antragstellung nach dem Übereinkommen bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres stattgefunden hatten. Daher sind auch die - das Haager Kindesentführungsübereinkommen 1980 eben lediglich ergänzenden beziehungsweise modifizierenden - Bestimmungen der EuEheVO nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123750

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20080401_OGH0002_0050OB00017_08Y0000_003