Rechtssatz RS0123752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123752
Entscheidungsdatum
07.07.2008
Rechtssatz
Um im Sinne des § 540 Satz 1 ABGB Erbunwürdigkeit des Täters zu begründen, muss sich die Straftat nicht nur „gegen den Erblasser", sondern auch „gegen dessen Willen" gerichtet haben. Das Gesetz vermutet, dass eine strafbare Handlung den Erblasser so sehr verletzt, dass er dem Täter keine erbrechtlichen Vorteile mehr zuwenden will. Es versucht also, dem Willen des Erblassers zu entsprechen, und legt dabei die Straftat deshalb (auch) als Erbunwürdigkeitsgrund fest, weil der Erblasser möglicherweise von ihr gar nicht erfahren hat oder vom Tod ereilt wurde, bevor er eine entsprechende Verfügung treffen konnte, oder eine Verfügung aufgrund der Natur der Straftat überhaupt ausgeschlossen ist.Um im Sinne des Paragraph 540, Satz 1 ABGB Erbunwürdigkeit des Täters zu begründen, muss sich die Straftat nicht nur „gegen den Erblasser", sondern auch „gegen dessen Willen" gerichtet haben. Das Gesetz vermutet, dass eine strafbare Handlung den Erblasser so sehr verletzt, dass er dem Täter keine erbrechtlichen Vorteile mehr zuwenden will. Es versucht also, dem Willen des Erblassers zu entsprechen, und legt dabei die Straftat deshalb (auch) als Erbunwürdigkeitsgrund fest, weil der Erblasser möglicherweise von ihr gar nicht erfahren hat oder vom Tod ereilt wurde, bevor er eine entsprechende Verfügung treffen konnte, oder eine Verfügung aufgrund der Natur der Straftat überhaupt ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123752
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20080707_OGH0002_0060OB00286_07P0000_001