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Rechtssatz RS0123752

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123752

Geschäftszahl

6Ob286/07p

Entscheidungsdatum

07.07.2008

Rechtssatz

Um im Sinne des Paragraph 540, Satz 1 ABGB Erbunwürdigkeit des Täters zu begründen, muss sich die Straftat nicht nur „gegen den Erblasser", sondern auch „gegen dessen Willen" gerichtet haben. Das Gesetz vermutet, dass eine strafbare Handlung den Erblasser so sehr verletzt, dass er dem Täter keine erbrechtlichen Vorteile mehr zuwenden will. Es versucht also, dem Willen des Erblassers zu entsprechen, und legt dabei die Straftat deshalb (auch) als Erbunwürdigkeitsgrund fest, weil der Erblasser möglicherweise von ihr gar nicht erfahren hat oder vom Tod ereilt wurde, bevor er eine entsprechende Verfügung treffen konnte, oder eine Verfügung aufgrund der Natur der Straftat überhaupt ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 286/07p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 286/07p
    Veröff: SZ 2008/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123752

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20080707_OGH0002_0060OB00286_07P0000_001