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Rechtssatz RS0123753×

Rechtssatz RS0123753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123753

Geschäftszahl

6Ob286/07p; 9Ob68/11g

Entscheidungsdatum

08.10.2012

Rechtssatz

Paragraph 540, 1. Fall ABGB setzt für die Annahme der Erbunwürdigkeit ausdrücklich vorsätzliches Handeln voraus. Erbunwürdigkeit liegt daher unter anderem dann nicht vor, wenn sich der Erbe auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Gelingt dem Erben der Beweis des mutmaßlichen Willens des Erblassers in den Behandlungsabbruch, scheidet Erbunwürdigkeit aus. Ist jedoch (auch) der mutmaßliche Wille des Patienten nicht feststellbar, gilt im Zweifel der Wille, durch die medizinische Behandlung weiterzuleben („in dubio pro vita"), also der normale ärztliche Heilauftrag. In einem solchen Fall ist dann passive regelmäßig ebenso strafbar wie direkte aktive Sterbehilfe. Im Anwendungsbereich des Paragraph 540, 1. Fall ABGB wäre dann aber vom Vorliegen einer strafbaren Handlung gegen den Willen der Erblasserin auszugehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 286/07p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 286/07p
    Beisatz: Bei der Beurteilung des (mutmaßlichen) Willens des Erblassers kann und darf es somit auf Wertvorstellungen der Gesellschaft oder anderer Personen nicht ankommen. (T1); Beisatz: Der Erbe ist dafür beweispflichtig, er habe irrtümlich einen mutmaßlichen Willen des Erblassers dahin angenommen, nicht mehr weiter leben zu wollen; allfällige Zweifel gehen dabei zu seinen Lasten. Der Beweis dieses Irrtums ist einer besonders strengen Beurteilung zu unterziehen (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit), um nicht derartige Behauptungen zu einem Einfallstor für die mangelnde Vorsätzlichkeit von Sterbehilfe zu machen. Bloße Verdachtsmomente können den Erben somit nicht entlasten. (T2); Veröff: SZ 2008/94
  • 9 Ob 68/11g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2012 9 Ob 68/11g
    Vgl; Beisatz: Hier: Zu Patientenverfügungen und der Frage der gerichtlichen Genehmigung eines Behandlungsabbruchs. (T3); Veröff: SZ 2012/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123753

Im RIS seit

06.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20080707_OGH0002_0060OB00286_07P0000_002