Rechtssatz RS0123754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123754
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Rechtssatz
Der Massegläubiger im Sinne der §§46, 47 KO unterscheidet sich vom Aussonderungsberechtigten nach § 44 KO dadurch, dass der Massegläubiger die Zugehörigkeit zur Sollmasse nicht bestreitet, sondern lediglich eine bevorzugte Befriedigung vor den anderen Konkursgläubigern aus der Verwertung der Masse geltend macht.Der Massegläubiger im Sinne der §§46, 47 KO unterscheidet sich vom Aussonderungsberechtigten nach Paragraph 44, KO dadurch, dass der Massegläubiger die Zugehörigkeit zur Sollmasse nicht bestreitet, sondern lediglich eine bevorzugte Befriedigung vor den anderen Konkursgläubigern aus der Verwertung der Masse geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123754
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20080710_OGH0002_0080OB00131_07H0000_001