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Rechtssatz RS0123757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123757

Geschäftszahl

5Ob5/08h; 5Ob162/12b

Entscheidungsdatum

17.12.2012

Rechtssatz

a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des Paragraph 19, WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit der Bestätigungsurkunde. Dazu bedarf es der Vorlage eines die Verwalterbestellung „eindeutig" dokumentierenden Schriftstücks, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 27 und 52 GBG zu beurteilen ist und beweiswirkende Kraft im Sinn des Paragraph 52, GBG haben muss.

b) Um die Bestellung des Verwalters eindeutig zu dokumentieren, bedarf es der Darstellung, wie (das heißt auf welche zulässige Art) und wann es konkret zur Bestellung eines bestimmten Verwalters gekommen ist. Die Urkunde muss zwar nicht mehr den Nachweis einer gültig zustande gekommenen Verwalterbestellung enthalten (etwa dass die Äußerungsrechte aller Miteigentümer gewahrt wurden, die Willensbildung zustande gekommen und die Bindung der abstimmenden Miteigentümer an die abgegebene Erklärung eingetreten ist; zuletzt 5 Ob 65/05b), wohl aber die Art der Bestellung anführen.

c) Offenkundig der Rechtslage widersprechende Bestellvorgänge verhindern auch nach der neuen Rechtslage die Ersichtlichmachung im Grundbuch, weil diesfalls der Urkundeninhalt die Verwalterbestellung gerade nicht eindeutig und klar belegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 5/08h
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 5/08h
    Veröff: SZ 2008/89
  • 5 Ob 162/12b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 162/12b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002. (T1); Veröff: SZ 2012/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123757

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20080624_OGH0002_0050OB00005_08H0000_001