Rechtssatz RS0123766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123766
Entscheidungsdatum
19.05.2008
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur Aufklärung über ungewöhnliche Kostenklauseln entfällt auch nicht, wenn der Klient bei der Mandatserteilung zusätzlich von einem anderen Rechtsanwalt beraten wird, denn dieser kann den Klienten nur über die üblicherweise zu erwartenden Kosten aufklären, nicht aber über ungewöhnliche Zusatzklauseln, die üblicherweise in einem Vollmachtsformular nicht aufscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123766
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20080519_OGH0002_016BKD00004_0700000_002