Rechtssatz RS0123772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123772
Entscheidungsdatum
02.07.2008
Rechtssatz
Mit der Verfolgung des Erfüllungsanspruchs nach § 5j KSchG wird kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht, § 5j KSchG ist daher keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als dessen rechtsdogmatische Grundlage.Mit der Verfolgung des Erfüllungsanspruchs nach Paragraph 5 j, KSchG wird kein erlittener Vermögensschaden geltend gemacht, Paragraph 5 j, KSchG ist daher keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts; es verbietet sich auch die Annahme eines schuldrechtlichen Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer als dessen rechtsdogmatische Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123772
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20080702_OGH0002_0070OB00017_08P0000_002