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Rechtssatz RS0123774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123774

Geschäftszahl

7Ob17/08p

Entscheidungsdatum

02.07.2008

Norm

KSchG §5j
ARB 2002 Art23 Pkt2.1

Rechtssatz

Ungeachtet der dogmatischen Unmöglichkeit, den vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffenen Erfüllungsanspruch nach Paragraph 5 j, KSchG einem der in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen genannten Rechtsinstituten exakt zuzuordnen, ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines „schuldrechtlichen Vertrags" im Sinnn des Artikel 23 Punkt eins, ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen, weshalb die Deckungspflicht des Versicherers nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 17/08p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 17/08p
    Veröff: SZ 2008/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123774

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Dokumentnummer

JJR_20080702_OGH0002_0070OB00017_08P0000_004