Rechtssatz RS0123774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123774
Entscheidungsdatum
02.07.2008
Norm
KSchG §5j
ARB 2002 Art23 Pkt2.1
Rechtssatz
Ungeachtet der dogmatischen Unmöglichkeit, den vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffenen Erfüllungsanspruch nach § 5j KSchG einem der in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen genannten Rechtsinstituten exakt zuzuordnen, ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines „schuldrechtlichen Vertrags" im Sinnn des Art 23.1 ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen, weshalb die Deckungspflicht des Versicherers nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage zu bejahen ist.Ungeachtet der dogmatischen Unmöglichkeit, den vom Gesetzgeber vor allem mit wettbewerbspolitischer Zielsetzung geschaffenen Erfüllungsanspruch nach Paragraph 5 j, KSchG einem der in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen genannten Rechtsinstituten exakt zuzuordnen, ist einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer zuzugestehen, die Befolgung der Aufforderung in einer (verpönten) Gewinnzusage, den Gewinn innerhalb bestimmter Frist anzufordern, auch als Annahme des vom Unternehmer angebotenen Gewinns anzusehen und so (laienhaft und in Unkenntnis diffiziler juristischer Unterscheidungen) von einem Abschluss eines „schuldrechtlichen Vertrags" im Sinnn des Artikel 23 Punkt eins, ARB/GEN 2002 zwischen zusendendem Unternehmer und anforderndem Verbraucher auszugehen, weshalb die Deckungspflicht des Versicherers nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123774
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20080702_OGH0002_0070OB00017_08P0000_004